Beiträge als Sonderausgaben
Die Abzugsfähigkeit erhöhte sich jährlich um 2 %-Punkte. Der Sonderausgabenabzug für Aufwendungen für Basisrenten war nach bisheriger Rechtslage in 2023 nur zu 96 % in 2024 zu 98 % und
erst in 2025 zu 100 % möglich. Dank einer Entlastung der Bundesregierung sind die Beiträge aber bereits ab 2023 voll abzugsfähig – zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Maximal
können Ledige 26.528 Euro und Verheiratete 53.056 Euro jährlich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG absetzen.
Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung in
Westdeutschland. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei Beamten und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder AG-Vorständen ist dieser Maximalbetrag um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.
Jahr | Anteil Beitrag | Jahr | Anteil Beitrag | |
2012 | 74 % | 2018 | 86 % | |
2013 | 76 % | 2019 | 88 % | |
2014 | 78 % | 2020 | 90 % | |
2015 | 80 % | 2021 | 92 % | |
2016 | 82 % | 2022 | 94 % | |
2017 | 84 % | 2023 | 100 % |
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